DJK Liichtenfels

Jugendordnung


(Bestandteil der Satzung)

§1 Name und Mitgliedschaft
1.1 Alle jugendlichen Mitglieder des Vereins DJK-Franken Lichtenfels e.V. werden unter dem Namen „SPORTJUGEND DER DJK-FRANKEN LICHTENFELS E.V.“ zusammengefaßt.

1.2 Der Sportjugend der DJK-Franken Lichtenfels gehören alle weiblichen und männlichen Vereinsmitglieder im Alter bis zu 18 Jahren an. Diese Altersgrenze gilt nicht für die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendbereich.

1.3 Aufnahme und Austritt richten sich nach der Satzung des Vereins. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

1.4 Die Mitglieder der DJK-Sportjugend verpflichten sich
· am Sport und Gemeinschafttsleben der Sportjugend (gesellige, kulturelle und religiöse Veranstaltungen) aktiv teilnehmen,
· sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich als Christ zu leben,
· im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen,
· die Forderungen laut Satzung und Ordnungen der DJK zu erfüllen,
· die Wettkampfordnungen der Fachverbände einzuhalten.

§2 Führung und Verwaltung
Die Sportjugend DJK-Franken Lichtenfels e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§3 Ziele und Aufgaben
Die DJK-Sportjugend Lichtenfels will ihren Mitgliedern helfen, die Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu verwirklichen. Sie will ihren Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten in jugendgemäßer Weise persönlichkeits- und sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
3.1 Die DJK-Sportjugend fördert den Leistungs- und Breitensport; sie strebt die Bestellung geeigneter Übungsleiter an und trägt Sorge für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

3.2 Die DJK-Sportjugend unterbreitet Bildungsangebote und trägt bei zur Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Sie bemüht sich um die Erziehung und Bildung ihrer Mitglieder zu verantwortungsbewußten mündigen Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen, demokratischen und sozialen Grundordnung.

3.3 Die DJK-Sportjugend sieht eine Verantwortung, Kontakte zu den Randgruppen (z.B. ausländische Mitbürger und ihre Familien, Behinderte, Strafgefangene, Heimkinder und andere) zu knüpfen und mit Achtung für Eigenheiten und in gegenseitiger Offenheit, die gesellschaftliche Anerkennung und Integration dieser Gruppen zu fördern. Sie führt Kontakte und Begegnungen in internationalen Bereich (FICEP und Eigeninitiative) durch undmacht so die Jugendlichen mit den Lebensgewohnheiten der Partner vertraut. Dies ist ein Beitrag zur Völkerverständigung.

3.4 Parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz werden in der DJK-Sportjugend beachtet. Auf dieser Grundlage arbeitet sie mit anderen Jugendorganisationen vertrauensvoll zusammen.

3.5 Die DJK-Sportjugend engagiert sich im Verein und ist bereit, Aufgaben in der kirchlichen und politischen Gemeinde mitzutragen.

§4 Organe
Organe der DJK-Sportjugend sind:

· die Jahresmitgliederversammlung der Jugend
· der Jugendausschuß
· die Jugendleitung

4.1 Jugendleitung
Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendleiter und der Jugendleiterin (oder 2.Jugendlieter). Der
Jugendleitung sind die Leitung und Vertretung der DJK-Sportjugend übertragen.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Verwirklichung der Beschlüsse der Organe der DJK-Sportjugend,
- die Einberufung und Leitung der Jahresmitgliederversammlung der Jugend und des Jugendausschusses,
- die Erstellung von Jahresprogramm und Jahresbericht,
- die Entschiedung über die Verwendung der der Sportjugend zufließenden Mittel, soweit nicht die Jugendversammlung schon darüber entschieden hat,
- die Planung, Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen und Aktionen,
- die Überwachung der sportärztlichen Betreuung und der allgemeinen und sportlichen Jugendschutzbestimmungen,
- die Mitarbeit in den Organgen des Vereins,
- die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Erziehungsberechtigten,
- die Außenvertretung der DJK-Sportjugend (z.B. gegenüber den Mitgliedsverbänden der Deutschen Sportjugend und des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend).

Verfahrensbestimmungen
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin (oder 2.Jugendleiter) werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10-18 Jahren gewählt. Der Vereinsjugendleiter/in ist in der Regel 18 Jahre. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Jahresmitgliederversammlung der Jugend und der Vereinsvorstand.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Die Jahresmitgliederversammlung des Vereins bestätigt die Vereinsjugendleitung. Die Jugendleitung ist Mitglied des Vereinsvorstandes und muß in allen Fragen, die die Sportjugend betreffen, gehört werden. Der Jugendleiter oder Jugendleiterin ist Mitglied des DJK-Kreis- bzw. Diözesantages.

4.2 Jugendausschuß
Der Jugendausschuß beträgt und unterstützt die Jugendleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Insbesondere Koordiniert er die verschiedenen Maßnahmen und vertritt die Belange der einzelnen Fach-
und Altersgruppen.

Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus:
- dem Jugendleiter und der Jugendleiterin (oder 2.Jugendleiter)
- dem geistlichen Beirat des Vereins,
- den Warten und Sprechern der Jugend in den einzelnen Abteilungen,
- dem Vertreter des BDKJ,
- den Beisitzern mit Aufgabengebieten (z.B. Vertretern der Eltern, Jugendkassier, Öffentlichkeitsarbeit....)

Verfahrensbestimmung
Die Amtszeit des Jugendausschusses beträgt 2 Jahre. Die Warte und Sprecher werden von den jugendlichen Mitgliedern im Alter von 10-18 Jahren der Abteilungen des Vereins auf 2 Jahre gewählt.

Der Jugendausschuß wird von der Jugendleitung nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich mit einer Frist von 14 Tagen, einberufen und geleitet. Den Mitgliedern des Jugendausschusses können besondere Aufgaben aus dem Aufgabenbereich der Jugendleitung übertragen werden. Für besondere Aufgaben können Fachkräfte zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen werden.

4.3 Jahresmitgliederversammlung der Jugend
Die Jahresmitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK-Sportjugend. Sie ist insbesondere dafür zuständig, die Richtlinien für die Arbeit der Jugendleitung und des Jugendausschusses festzulegen.

Ihr gehören an:
n alle Mitglieder der Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren,
n alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen,
n die Jugendleiterin und der Jugendleiter,
n die Mitglieder des Jugendausschusses,
n der Vereinsvorsitzende.

Verfahrensbestimmung
Die Jahreshauptversammlung der Jugend tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der Jugendleitung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen und geleitet. Auf Antrag von mehr als ein Viertel der Mitglieder der Versammlung muß sie innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie faßt ihre Beschlüße mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, wobei Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt. Abstimmungen durch Handzeichen genügt, wenn dieses beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Vorschlagsrecht für Wahlen besitzen die Jahresmitgliederversammlung der Jugend sowie der Vereinsvorstand.

§5 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung der Jugend und können nur auf dieser Versammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Jahresmitgliederversammlung des Vereins.

§6 Stellung der DJK-Sportjugend im Verein
Die DJK-Sportjugend versteht sich nicht als Verein im Verein; die ist vielmehr aktiver Teil des Gesamtvereins. Der Gesamtvorstand darf sich der Unterstützung und Mitverantwortung für die Jugend nicht entziehen. Leitung und Mitglieder der Jugend ihrerseits wissen sich den Interessen des Gesamtvereins verbunden und verantwortlich. Diese Wechselbeziehung ist nicht Einschränkung, sondern Grundlage für sie Eigenständigkeit der DJK-Sportjugend.

Der DJK-Verein Franken Lichtenfels e.V. erkennt die Eigenstellung seiner Sportjugend an und beschließt die vorstehende Jugendordnung als Teil seiner Vereinssatzung.

Lichtenfels, 19.02.1999